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Lebenshilfe Trier

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Rechtliche und steuerliche Hinweise

Rechtliche Rahmendaten

Steuerliche Hinweise

Selbstverständlich erhalten Sie von der Stiftung Lebenshilfe Trier eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung).

Steuerliche Abzugsfähigkeit

Zuwendungen von Privatpersonen an gemeinnützige und mildtätige Institutionen wie die Stiftung Lebenshilfe Trier können bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Unternehmen ist ein steuerlicher Abzug von bis zu 0,4% des Gesamtbetrages der Umsätze und gezahlten Löhne und Gehälter möglich.

Weitere steuerliche Vorteile

Die Stiftung Lebenshilfe Trier ist als gemeinnützige Stiftung von der Erbschaftssteuer freigestellt. Das bedeutet, dass das von Ihnen testamentarisch zugewandte Vermögen ungeschmälert dem Stiftungszweck zugute kommt.
Weiterhin ist die Stiftung bei einer Übertragung von Grundvermögen von der Grunderwerbssteuer befreit. Somit stehen Ihre Zuwendungen zu 100 % der Stiftung zur Verfügung.

Weil die Stiftung über lange Zeiträume Vermögen ansammeln darf, fördern Sie mit Ihren Zuwendungen dauerhaft und langfristig den benannten Stiftungszweck.

Besondere Steuervorteile für Stiftungen

Anlässlich der Neugründung einer Stiftung (innerhalb eines Jahres) ist ein Betrag in Höhe von bis zu 1.000.000,- € abzugsfähig. Dieser Betrag kann wahlweise auf bis zu 10 Jahre verteilt werden. Auch Zustiftungen in bestehende Vermögensstöcke sind begünstigt (Berücksichtigung ebenfalls in Zehnjahreszeiträumen möglich). Es besteht die Möglichkeit, eines zeitlich unbegrenzten Steuervortrags (Übertragbarkeit in Folgejahre innerhalb der Höchstbeträge) für Großspenden über 25 000 Euro, die wegen der Begrenzung des Steuerabzugs nicht voll berücksichtigt worden sind.