Zuwendungen von Privatpersonen an gemeinnützige und mildtätige Institutionen wie die Stiftung Lebenshilfe Trier können bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Unternehmen ist ein steuerlicher Abzug von bis zu 4% des Gesamtbetrages der Umsätze und gezahlten Löhne und Gehälter möglich.
Bei Spenden in das Vermögen der Stiftung Lebenshilfe Trier können Sie als Spenderinnen und Spender bis zu 1 Million Euro (Ehepaare und eingetragene Partnerschaften bis zu 2 Millionen Euro) als Sonderausgaben geltend machen. Der gestiftete Betrag ist im Jahr der Zahlung und in den folgenden neun Jahren beliebig verteilt absetzbar.
Die Stiftung Lebenshilfe Trier ist als gemeinnützige Stiftung von der Erbschaftssteuer freigestellt. Das bedeutet, dass das von Ihnen testamentarisch zugewandte Vermögen ungeschmälert dem Stiftungszweck zugutekommt.
Weiterhin ist die Stiftung bei einer Übertragung von Grundvermögen von der Grunderwerbssteuer befreit. Somit stehen Ihre Zuwendungen zu 100% der Stiftung zur Verfügung.
Weil die Stiftung über lange Zeiträume Vermögen ansammeln darf, fördern Sie mit Ihren Zuwendungen dauerhaft und langfristig den benannten Stiftungszweck.